Freigabe von Arbeiten in Gruben, Schächten und Behältern

Wer ist für die Aufsicht verantwortlich, wenn Sie ein Fremdunternehmen beauftragen?

Freigabe von Arbeiten in Gruben, Schächten und Behältern

Behälter und enge Räume können Kessel, Tanks, Kanäle, Gruben, Brunnen, Schächte, Hohlräume, fensterlose Bauwerke, Rohrleitungen und ähnliches sein.

Kennzeichnend ist, dass auf Grund der räumlichen Enge, der enthaltenen Stoffe oder der Einrichtungen und des geringen Luftaustausches das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich überschritten wird.

Sobald Arbeiten in Behältern und engen Räumen durchgeführt werden, müssen mit der Arbeit betraute Mitarbeiter und Fremdfirmen den Freigabeprozess einhalten.

Der Bereichsleiter, in dessen Bereich Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durchgeführt werden, muss sicherstellen, dass diese durch Aufsichtsführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen.

Bei der Vergabe von Aufträgen an ein Fremdunternehmen, hat Bereichsleiter den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Bereichsleiter hat ferner mit dem Fremdunternehmen zu vereinbaren, wer den Aufsichtsführenden zu stellt.

Für die Ausstellung des Befahrerlaubnisscheins ist der Aufsichtsführende zuständig.

Die Sichermacher unterstützen Sie dabei, Prozesse und Dokumentation in Ihrem Betrieb so umzusetzen, dass Sie gegenüber Behörden, aber vor allem für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter stehts im Bereich der Rechtssicherheit sind! 

Fotocredit: Chris Yunker, CC

Arbeiten in der Höhe

Wissen Sie, was jugendliche Lehrlinge auf Leitern eigentlich „erlaubt“ ist?

Arbeiten in großer Höhe sind bei nicht sachgemäßer Vorgangsweise sehr gefährlich. Stürze von der Leiter ereignen sich relativ häufig. Schuld daran sind entweder ein schlechter Zustand der Leiter oder Fehler bei ihrer Verwendung. Zu den Verwendungsfehlern gehören die Auswahl der falschen Leiter, die Überlastung der Leiter, das Wegrutschen der Leiterfüße wegen eines falschen Anlegewinkels oder das Nachgeben des Bodens unter der Leiter, um nur einige zu nennen. Auch ungeeignete Schuhe können das Unfallrisiko erhöhen.

Vor der Verwendung von Leitern ist eine Sichtprüfung der Leitern und Gerüste auf offensichtliche Mängel bzw. Beschädigungen durch den Benützer selbst durchzuführen. Beschädigte Leitern dürfen nicht verwendet werden, sie sind sofort aus dem Verkehr zu nehmen und entsprechend zu kennzeichnen.

Arbeiten in großer Höhe dürfen nur nach entsprechender Unterweisung durchgeführt werden. Um sicherzustellen, dass keine Arbeiten in großer Höhe durch nicht geschultes Personal stattfinden, sind die Aufgänge zu den Silos bzw. der Zugang zum Dach versperrt. Nur nachweislich unterwiesenes Personal hat Zutritt zum Silo bzw. zum Dach. Bei nicht ausreichender Absicherung von Arbeitsbereichen in der Höhe (kein durchgängiges Geländer mit 1 m Höhe) ist ein Sicherheitsgeschirr zu verwenden.

Für Jugendliche sind Arbeiten auf Anlegeleitern (Standplatz höher als 5 m) und Stehleitern (Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche) verboten. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen.

Bedenken Sie, was dies für die Auszubildenden/Lehrlinge in Ihrem Betrieb bedeutet! Sie trifft hier eine besondere Sorgfaltspflicht! 

Einmal jährlich erfolgt durch die Sicherheitsvertrauenspersonen eine Überprüfung der Leitern in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Betrieb gemäß ÖNORM Z 1510. Alle anderen Steighilfen wie Hubkörbe, Arbeitsplattformen werden ebenso jährlich durch eine akkreditierte Prüfanstalt überprüft.

Jegliche Veränderungen (Verlängerung der Leitern durch Bretter, etc.) an Leitern sind verboten!

Die Sichermacher unterstützen Sie dabei, Prozesse und Dokumentation in Ihrem Betrieb so umzusetzen, dass Sie gegenüber Behörden, aber vor allem für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter stehts im Bereich der Rechtssicherheit sind! 

Fotocredit: Susanne Nilssen, CC

Was tun nach einem Arbeitsunfall im Betrieb

Wenn sich in Ihrem Betrieb ein folgenschwerer Arbeitsunfall ereignet, müssen Sie rasch handeln! Was muss passieren, bevor z.B. die Produktion wieder aufgenommen werden kann?

Wenn sich in Ihrem Betrieb ein folgenschwerer Arbeitsunfall ereignet, müssen Sie rasch handeln: Nach der ersten Aufregung werden sich die Verantwortlichen im Betrieb mit einer Reihe von Fragen auseinandersetzen müssen, die die AUVA, die Polizei oder auch die Staatsanwaltschaft stellen wird.

Wichtige Fragen nach einem Arbeitsunfall im Betrieb

  • Sind Maschinen oder Betriebsanlagen in den Arbeitsunfall involviert?
    In der Regel muss die Anlage stillgelegt werden, bis der Arbeitsplatz evaluiert wurde!
  • Ist sichergestellt, dass die Ursachenanalyse für die Aufsichtsbehörde, die AUVA und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft ausreichend dargestellt ist?
  • Wurden vor dem Unfall die Gefährdungen für diesen Arbeitsplatz auch richtig ermittelt und beurteilt?
  • Sind daraus die richtigen Maßnahmen abgeleitet worden?
  • Sind die Unterlagen für die Betriebsbewilligung vorhanden und up to date?
  • Wurden seit der letzten Überprüfung Änderungen an der Maschine oder Anlage vorgenommen?
    CE-Zertifizierungen können bei Modifikationen oder Verkettungen von Maschinen erlöschen, die Haftung geht an den Betreiber der Maschinen über. Letztverantwortlich für die Betriebsanlagen ist in der Regel der haftende Geschäftsführer!
  • War der Mitarbeiter für die entsprechende Maschine eingewiesen?
    Sind die notwendigen Einschulungen für die Mitarbeiter nachweisbar/dokumentiert?

Die Sichermacher GmbH kann Partner für Sie sein, wenn es darum geht die Haftungsfragen zu klären und korrekt und gerichtlich belastbar darzustellen.