Arbeitssicherheit

Als Unternehmer oder Führungskraft sind Sie verpflichtet, ArbeitnehmerInnenschutz in Ihrem Unternehmen sicher zu stellen. Sie müssen nicht nur sichere Betriebsmittel zur Verfügung stellen, sondern Sie sind auch zum Aufbau einer Organisation zum Arbeitnehmerschutz im Unternehmen verpflichtet.

Arbeitnehmerschutz hängt nicht an der Sicherheitsfachkraft im Unternehmen, sondern immer am Arbeitgeber. Das Einhalten von Rechtsvorschriften führt zunächst nur zur Verhinderung einer  Verwaltungsstrafe bei Nicht-Vorhandensein, auch die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat passiert relativ selten. Handelt man aber erst wenn ein Arbeitsunfall passiert ist, befindet man sich im Bereich des Strafrechts! Hier werden Schuld und Teilschuld beurteilt, es drohen auch Gefängnisstrafen. Es sei darauf hingewiesen, dass normalerweise die Führungsebene bis zum Geschäftsführer und sogar Teilhaber haftbar sind! Wir können aber auch in solchen Fällen bei bei der Schadensbegrenzung unterstützen.

Zentrale Anforderung für Unternehmen: „Arbeitsplatzevaluierung“ nach § 4 ASchG

Es gibt online eine Reihe von zur Verfügung gestellte Ressourcen, als wichtigste soll hier www.eval.at angeführt werden. Hier ein Auszug aus den Anforderungen:

Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen (Arbeitsplatzevaluierung) 

  • Arbeitgeber müssen alle die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren ermitteln und beurteilen. Dabei müssen insbesondere die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, die Verwendung von Arbeitsstoffen, die Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sowie deren Zusammenwirken und der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
  • Bei der Evaluierung müssen auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (siehe hierzu § 6 Abs. 1 ASchG) berücksichtigt werden. Es muss ermittelt und beurteilt werden, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
  • Auf Grundlage der Evaluierung müssen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt werden. Dabei müssen auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen getroffen werden.
  • Die festgelegten Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden, in jedem Fall ist eine laufende Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
  • Eine Überprüfung und Anpassung muss in jedem Fall bei geänderten Bedingungen (Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren), nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen oder bei relevanten Änderungen im Stand der Technik durchgeführt werden. Auch ein begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats kann eine Überprüfung und Anpassung bedingen.
  • Bei der Evaluierung müssen erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner können mit der Evaluierung beauftragt werden, wobei zu beachten ist, dass die Erstevaluierung nicht in der Mindesteinsatzzeit durchgeführt werden darf.

Grundlagen zur Dokumentation der Evaluierung

  • Die Dokumente müssen übersichtlich gestaltet werden
  • gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst dokumentiert werden
  • Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen (z.B. Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen)
  • es müssen alle Inhalte des § 2 der DOK-VO enthalten sein, die relevant und zutreffend sind

Sicherheitsfachkräfte (SFKs) sind für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtend. Jedoch: Sie haben nur eine beratende Funktion und tragen keine tatsächliche Verantwortung: Diese liegt bei den haftenden Führungspersonen des Unternehmens!

Was leisten die Sichermacher?

  • Wir bieten Ihnen als Dienstleister den Weg zur Rechtskonformität. Vor allem beim Vorhandensein von gefährlichen Arbeitsstoffen ist besondere Vorsicht für Unternehmer geboten.
  • Wir führen Arbeitsplatzevaluierungen durch
  • Wir ermitteln und beurteilen die Gefährdungen und Belastungen durch Arbeitsmittel auch in ergonomischer Hinsicht
  • Prüfpflichten und Prüfnachweise müssen erfüllt werden – wir helfen, die diesbezüglichen Prozesse im Unternehmen machbar einzuführen
  • Wir haben den Blick für Spezialfälle: Vor allem bei veränderten und verketteten Arbeitsmitteln lt. § 35 Abs 2 ASchG bringen wir unsere Kompetenzen ein, um Rechtskonformität für Ihr Unternehmen herzustellen.